Honorar auf eine französische IBAN: Mein Zahlungscheck beginnt nicht mit „DE“

28. Oktober 2026 | Freiberufler Ratgeber

Auf der Honorarrechnung steht eine IBAN mit französischer Länderkennung, und beim Kunden scheint das Erfassungsformular nur deutsche Konten zu kennen. Ich würde deswegen nicht sofort eine neue Bankverbindung eröffnen. Zuerst möchte ich wissen, ob tatsächlich die Länderkennung das Problem ist oder ob andere Zahlungsangaben fehlen.

Für meine Liquidität ist die Unterscheidung praktisch. Eine organisatorische Rückfrage sollte nicht unbemerkt zu einer länger offenen Rechnung werden. Gleichzeitig behandle ich eine zugesagte technische Korrektur noch nicht als eingegangenes Honorar.

Eine EU-Länderkennung ist für sich kein Ablehnungsgrund

Bei einer Euro-Überweisung auf ein erreichbares Zahlungskonto innerhalb der EU darf der Zahler nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Konto geführt wird. Eine französische IBAN ist daher nicht allein deshalb ungeeignet, weil ein deutscher Geschäftspartner lieber eine mit DE beginnende Nummer hätte.

Ich würde diese Regel nicht pauschal auf jedes Konto in jedem Land übertragen. Entscheidend sind der konkrete Zahlungsvorgang, das Zahlungskonto und seine Erreichbarkeit. Auch ein Spar- oder Anlagekonto ist nicht automatisch mit einem üblichen Zahlungskonto gleichzusetzen.

Meine erste Rückfrage gilt dem tatsächlichen Fehler

Was lehnt das System ab?

Ich bitte um eine konkrete Beschreibung: Wird die Länderkennung abgewiesen, fehlt ein Feld oder stimmen Empfängerangaben nicht überein? Eine allgemeine Nachricht „das Konto geht nicht“ wäre mir zu wenig. Mit dem tatsächlichen Hinweis lässt sich gezielter klären, wer den Vorgang bearbeiten muss.

Wenn das normale Onlineformular die Kontoverbindung nicht verarbeiten kann, frage ich nach dem vorgesehenen alternativen Erfassungsweg. Eine manuelle Bearbeitung kann eine organisatorische Lösung sein. Ich behaupte aber nicht, dass bei jedem Anbieter jeder Weg sofort verfügbar ist.

Die echten Zahlungsdaten bestätigen

Ich gleiche die Bankverbindung mit meinen eigenen gesicherten Unterlagen ab. Eine neue Kontonummer aus einer unerwarteten E-Mail übernehme ich nicht ungeprüft. Bei Änderungen nutze ich einen bereits bekannten Kontaktweg, um den Vorgang eindeutig zu bestätigen.

Auch die Länderkennung ist kein Echtheitssiegel. Eine deutsche IBAN beweist nicht, dass eine Zahlungsaufforderung richtig ist; eine andere EU-Länderkennung beweist umgekehrt keinen Betrug. Die Zuordnung von Rechnung, Kontoinhaber und Zahlungsdaten bleibt ein eigener Check.

Die Rechnung bleibt bis zum geklärten Zahlungseingang sichtbar

In meiner Übersicht stehen Rechnungsbetrag, vereinbarter Termin und bisheriger Bearbeitungsstand. Wenn der Kunde eine technische Klärung zugesagt hat, ergänze ich diese Information. Den offenen Betrag streiche ich dadurch noch nicht aus der Forderungsliste.

Falls eine fehlerhafte Rechnungsangabe tatsächlich berichtigt werden muss, trenne ich das vom bloßen Erfassungsproblem des Kunden. Wie ich eine Korrektur nachvollziehbar zuordne, beschreibe ich im Beitrag zur Berichtigung einer E-Rechnung. Eine zweite Datei darf nicht versehentlich als zweiter Honoraranspruch im Plan stehen.

Bei einer dauerhaften Ablehnung sichere ich die Unterlagen

Bleibt die Kontoverbindung allein wegen ihres EU-Landes abgelehnt, dokumentiere ich den Schriftwechsel und frage nach der Begründung. Den konkreten Fall kann ich dann mit einer geeigneten Beratungs- oder zuständigen Stelle klären. Eine bestimmte Erstattung oder Sanktion verspreche ich nicht.

Mein nächster Schritt wäre ein bestätigter Bearbeitungsweg mit einer klaren Zuordnung zur offenen Rechnung. Für neue Ausgaben plane ich weiterhin mit dem realistischen Zahlungseingang. Ein rechtliches Argument hilft bei der Klärung, ersetzt aber kein tatsächlich verfügbares Kontoguthaben.